Pensionskasse - Betriebliche Altersvorsorge
Infos über die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse)
Wer seine gewohnte Lebensqualität auch im Ruhestand nicht
aufgeben möchte, der sollte sich nicht allein auf die Einkünfte
aus der gesetzlichen Rentenversicherung verlassen. Diese reicht
lediglich aus, um ihre finanzielle Grundversorgung im Alter sicherzustellen.
Bedürfnisse, die darüber hinausgehen, müssen anderweitig
finanziert werden. Es empfiehlt sich also, möglichst frühzeitig
eine zusätzliche Altersvorsorge zu treffen.
Im Rahmen der betrieblichen Rentenversicherung bietet sich beispielsweise
die Pensionskasse als mögliches Finanzierungsmodell an.
Der Arbeitgeber schließt eine Rentenversicherung für
seinen Angestellten ab. Die Pensionskasse wird
nicht in der Bilanz aufgeführt und er muss keine Beiträge
zum Pensionssicherungsverein bezahlen. Die Beiträge zur
Pensionskasse werden vom Arbeitnehmer finanziert, indem ein Teil
seines Gehaltes nicht an ihn ausgezahlt, sondern zu Gunsten der
Pensionskasse einbehalten wird.
Mit dem Eintritt in den Ruhstand – frühestens nach
dem 60. Lebensjahr – hat die versicherte Person Anspruch
auf Rentenzahlungen. Hierbei kann zwischen drei Zahlungsvarianten
gewählt werden. Entweder lässt der Versicherungsnehmer
sich das gesamte Kapital direkt auszahlen oder er wählt
zwischen einer lebenslangen oder einer zeitlich begrenzten (und
dafür höheren) monatlichen Rentenzahlung.
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Unterstützungskasse
Informationen zur Versorgung über eine Unterstützungskasse
Das Niveau der gesetzlichen Renten ist konstant niedrig und wird sich voraussichtlich in den nächsten Jahrzehnten nicht erholen. Die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind gerade ausreichend um die finanzielle Grundversorgung im Alter zu gewährleisten. Der einmal erreichte Lebensstandard kann damit jedoch nicht finanziert werden. Seit 2002 hat daher jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung. Dies ist beispielsweise bei der Unterstützungskasse der Fall. Der Arbeitgeber schließt eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Angestellten ab. Diese finanzieren die Beiträge, indem sie auf einen Teil ihres Bruttogehaltes verzichten. Der Arbeitgeber zahlt lediglich die Verwaltungskosten der Unterstützungskasse, sowie den jährlichen Beitrag zum Pensionssicherungsverein. Der Pensionssicherungsverein übernimmt im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Zahlungen der Betriebsrenten an die Arbeitnehmer. Wechselt der Arbeitnehmer jedoch seine Arbeitsstelle, so kann die Versicherung nicht ohne weiteres auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, es sei denn dieser ist oder wird Mitglied bei derselben Unterstützungskasse.
Bei erreichtem Rentenantritt kann die versicherte Person selbst darüber entscheiden, ob sie eine monatliche Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalzahlung bevorzugt.
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Altersvorsorge über den Betrieb
Heutzutage hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Finanzierung dieser Altersvorsorge geschieht in Form einer Entgeltumwandlung. Ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung bietet die Unterstützungskasse. Hierbei muss der Arbeitgeber lediglich die Verwaltungskosten sowie den Jahresbeitrag zum Pensionssicherungsverein zahlen, wenn er eine Rentenversicherung für seine Angestellten abschließt. Diese finanzieren die Beiträge durch Entgeltumwandlung selbst. Das bedeutet, dass sie auf einen gewissen Betrag ihres Bruttolohnes zu Gunsten der betrieblichen Altersvorsorge verzichten. Dieser Teil des Lohnes wird in Versorgungslohn umgewandelt, welcher steuer- und bis 2008 auch sozialversicherungsfrei ist. Mit Eintritt in den Ruhestand hat die versicherte Person schließlich Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente (zusätzlich zur gesetzlichen Rente) bzw. eine einmalige Kapitalauszahlung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Versicherung der Unterstützungskasse allerdings nur dann auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser Mitglied in derselben Unterstützungskasse ist oder wird.
Sollte der Arbeitgeber jedoch insolvent werden, so ist der Arbeitnehmer insofern abgesichert, als dass der Pensionssicherungsverein in diesem Falle dessen Betriebsrenten übernimmt.
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